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Steuern sparen

Ihr habt immer schön eure Quittungen aufgehoben? Fein! Das wird sich (höchstwahrscheinlich) auszahlen! Jedenfalls, wenn es sich um Ausgaben für das Studium handelte.
Dazu können Lehrbücher, Studiengebühren, Semestertickets, Laptop, Taschenrechner, Schreibtisch, Nachhilfe, Kopien oder auch Fahrtkosten zum Prakikumsort (teils auch wenn er im Ausland ist) gehören. Diese Ausgaben habt ihr nur für euer Studium gehabt. Und darum könnt ihr sie meistens auch steuerlich absetzen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob ihr an einer FH oder Universität studiert, oder ob euer Studium berufsbegleitend ist. Nebenjobs, die sich auch steuerlich als Minijob sehen (von Arbeitgeber zu Arbeitgeber unterschiedlich) werden in der Steuererklärung nicht berücksichtigt. Auch Geld, das von euren Eltern jeden Monat auf’s Konto kommt, wird keinerlei Beachtung entgegengebracht.

quittungen aufheben!
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Seid ihr zusätzlich Freiberufler, müsst ihr ja bis zum 31. Mai im Folgejahr eine Steuerklärung machen. Übersteigen darin eure Ausgaben für das Studium eure Einnahmen im Job, solltet ihr das darin kenntlich machen. Nur so könnt ihr davon profitieren. Verdient ihr mehr, als ihr für das Studium ausgebt, bringt das natürlich alles nichts.
Man kann sogar die Steuererklärung beim Berufseinstieg für das gesamte Studium rückwirkend machen. Dabei sollte man die Verjährung im Auge behalten. Das steuerfreie Existenzminimum (um die 8000 Euro) darf beim Verdienst nicht überschritten werden. Bis zu vier Jahren rückwirkend gilt eure Steuererklärung. Allerdings sollte man sich Hilfe und Beratung holen, wenn man sich nicht so gut auskennt.
Generell haben Studierende im Zweitstudium (z.B. Master) mehr Vorteile, als diejenigen, die mit ihrem Erststudium beschäftigt sind. Denn dort werden die Ausgaben als Werbungskosten gesehen. Früher galt sogar ein Rettungssanitäterkurs als Erstausbildung. Das geht nun nicht mehr. Eine Erstausbildung muss jetzt mindestens 12 Monate dauern und mit einer Prüfung abgeschlossen werden.
Im Erststudium dagegen liegt die Grenze für absetzbare Sonderausgaben bei 6000 Euro. Doch ob es sich hierbei nun um Sonder-oder Werbungskosten handelt, entscheidet das Bundesverfassungsgericht erst demnächst.

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