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65 Euro mehr BAföG ab Herbst!

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Über Pay-Day freut sich einfach jeder.
Über Geld freut sich einfach jeder.

Darüber werden sich viele BAföG-Empfänger freuen: Ab Herbst werden die Bedarfssätze und die -Freibeträge um 7 Prozent erhöht.
Die Maximalförderung liegt dann bei 735 Euro – das sind stolze 65 Euro mehr als die aktuellen 670 Euro. Außerdem wird mitunter ab August schon eine Online-Antragstellung in allen Bundesländern möglich sein. Auch AusländerInnen profitieren: Sie müssen für den Anspruch auf BAföG nun nicht mehr 4 Jahre, sondern lediglich 15 Monate in Deutschland gewesen sein.
Beschlossen wurde diese BAföG-Reform bereits im August 2014 von der Bundesregierung und ist Ergebnis von Forderungen des Deutschen Studentenwerks.
Wir listen für euch alle Änderungen auf.

Für außerhalb des Elternhauses wohnende Studierende

399 Euro Grundbedarf (statt 373 Euro)
250 Euro Bedarf für die Unterkunft (statt 224 Euro)
649 Euro Regelbedarf (statt 597 Euro)
71 Euro Krankenversicherungszuschlag  (statt 62 Euro)
15 Euro Pflegeversicherungszuschlag (statt 11 Euro)
735 Euro Maximalförderung (statt 670 Euro)

Für bei Eltern wohnende Studierende

399 Euro Grundbedarf (statt 373 Euro)
52 Euro Bedarf für die Unterkunft (statt 49 Euro)
451 Euro Regelbedarf (statt 422 Euro)
71 Euro Krankenversicherungszuschlag (statt 62 Euro)
15 Euro Pflegeversicherungszuschlag (statt 11 Euro)
537 Euro Maximalförderung (statt 495 Euro)

Freibeträge vom Einkommen der Eltern/Ehegatten/Lebenspartner

1715 Euro für vom Einkommen miteinander verheirateter Eltern (statt 1605 Euro).
1145 Euro für vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen/vom Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners des Auszubildenden (statt 1070 Euro).
570 Euro für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten/Lebenspartners des Einkommensbeziehers (statt 535 Euro).
520 Euro für jedes weitere Kind (statt 485 Euro).

Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden

290 Euro für den Auszubildenden selbst (statt 255 Euro). Somit ist ein Minijob auf 450-Euro-Basis möglich.
570 Euro für den Ehegatten/Lebenspartner des Auszubildenden (statt 535 Euro).
520 Euro für jedes Kind des Auszubildenden (statt 485 Euro).

Freibeträge vom Vermögen des Auszubildenden

7500 Euro für den Auszubildenden selbst (statt 5200 Euro).
2100 Euro für den Ehegatten/Lebenspartner des Auszubildenden (statt 1800 Euro).
2100 Euro für jedes Kind des Auszubildenden (statt 1800 Euro).

Weitere Änderungen

  1. Es wird bis zur Bekanntgabe des Abschlussergebnisses des Bachelors gefördert, nicht bis zur letzten Prüfungsleistung.
  2. Auch ab vorläufiger Zulassung zum Master wird gefördert (solange die Zulassung innerhalb eines Jahres nachgereicht wird).
  3. Die Förderfähigkeit kann in einem Vorabentscheid eingeschätzt werden, damit das Masterstudium besser geplant werden kann.
  4. Bei langer Bearbeitung von Erstanträgen erfolgt die Abschlagszahlung nicht mit maximal 360 Euro, sondern mit 80 Prozent des voraussichtlichen Bedarfs (schon gültig ab August 2016).
  5. Eine Online-Antragstellung ist ab August 2016 in jedem Bundesland möglich.
  6. Der Sonderfall, bei dem vor dem 5. Semester der BAföG-Leistungsnachweis vorgelegt werden muss, wird gestrichen (schon gültig ab August 2016).
  7. „AusländerInnen mit einer Aufenthaltserlaubnis ohne Bleibeperspektive“ oder „geduldete“ AusländerInnen müssen nun nicht mehr 4 Jahre, sondern 15 Monate im Land gewesen sein, um BAföG zu erhalten.
  8. Auslands-BAföG wird der EuGH-Rechtsprechung angepasst (bereits gültig).

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